Das Landverkehrsabkommen mit der EU - Fundament der schweizerischen Verkehrspolitik

Vor 20 Jahren trat das Landverkehrsabkommen mit der EU in Kraft. Dieses hat sich als gute Grundlage erwiesen, um die rechtlichen Vorschriften der Schweiz und der EU zu harmonisieren und damit die Integration der Schweiz in den europäischen Verkehrsmarkt zu gewährleisten. Die Schweiz konnte mit dem Abkommen ihre Verkehrs- und Verlagerungspolitik mit Leistungsabhängiger Schwerverkehrsabgabe sowie Kabotage-, Nacht- und Sonntagsfahrverbot auf europäischer Ebene absichern.

Fahnen der EU und der Schweiz
Am 1. Juni 2002 trat das Landverkehrsabkommen mit der EU in Kraft. Dieses hat sich sehr bewährt.
© BAV

Das Landverkehrsabkommen ist eines von sieben Abkommen, welches die Schweiz 1999 mit der EU abschloss ("Bilaterale I"). Es trat nach klarer Zustimmung des Volks zu den "Bilateralen I" per 1. Juni 2002 in Kraft.

Mit dem Landverkehrsabkommen hat die EU wichtige Errungenschaften der schweizerischen Verkehrspolitik anerkannt. Dazu gehört die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA), mit welcher die Schweiz für eine Lastwagenfahrt von Grenze zu Grenze im Mittel 325 Franken verlangen kann (Referenzstrecke Basel-Chiasso von 300 km mit einem 40-Tonnen-Lastwagen). Willkommener Nebeneffekt ist die Reduktion von Leerfahrten. Auch das Nacht- und Sonntagsfahrverbot im Lastwagenverkehr konnte mit dem Abkommen abgesichert werden. Im Gegenzug liess die Schweiz 40-Tonnen-Lastwagen zu, was die Effizienz des Strassenverkehrs erhöhte. Damit erreichte die Schweiz eine koordinierte Politik zum Schutz des Alpenraums; die EU anerkannte die vom Stimmvolk geforderte Verkehrsverlagerung von der Strasse auf die Schiene.

Dem schweizerischen Lastwagengewerbe bringt das Landverkehrsabkommen grosse Vorteile: Die Fuhrhalter erhielten den freien Zugang zum EU-Markt und die Möglichkeit, zwischen EU-Staaten Kabotagefahrten durchzuführen, also beispielsweise Güter von Deutschland nach Frankreich zu transportieren. Hingegen bleibt der schweizerische Markt vor der Kabotage durch ausländische Transporteure geschützt. So sind Transporte von Zürich nach Lausanne durch einen deutschen Lastwagen mit dem Landverkehrsabkommen weiterhin untersagt.

Auch soziale Errungenschaften werden geschützt

Das Landverkehrsabkommen regelt folgende weitere Bereiche:

  • Die Vorschriften zu den Lizenzen für Strassentransporteure wie auch die Lenk- und Ruhezeiten für Chauffeure wurden harmonisiert. Damit werden über das Landverkehrsabkommen auch soziale Errungenschaften geschützt.
  • Das Landverkehrsabkommen enthält Vorgaben zum Transport gefährlicher Güter.
  • Mit dem freien Netzzugang für Bahnunternehmen räumten sich die Schweiz und die EU im grenzüberschreitenden Güterverkehr gegenseitig Zugangsrechte zu den jeweiligen Schienennetzen ein, um so den Schienengüterverkehr effizienter zu machen.
  • Die technischen Vorgaben für die Eisenbahn im grenzüberscheitenden Verkehr («Interoperabilität») sowie die Anforderungen an die Eisenbahnsicherheit wurden angeglichen. Damit wird die Umsetzung eines durchgehenden, grenzüberschreitenden und sicheren Zugverkehrs gefördert. Für die schweizerische Eisenbahnindustrie wurden neue Absatzmöglichkeiten in der EU geschaffen.

Mit dem Abkommen bekannte sich die Schweiz dazu, die zukünftige Entwicklung des EU-Rechts soweit möglich in das schweizerische Recht zu übernehmen. Das Landverkehrsabkommen funktioniert nach dem Prinzip der Gleichwertigkeit der Gesetzgebungen der Vertragsparteien («Äquivalenzprinzip»), d. h. die Schweiz und die EU müssen nicht über identische Regeln verfügen. Es genügt, dass Wirkung und Tragweite ihrer Rechtsnormen einander entsprechen. Entscheide zur Umsetzung und Weiterentwicklung des Landverkehrsabkommens fällen die Schweiz und die EU im Gemischten Landverkehrsausschuss. Dieser trifft sich zwei Mal jährlich. Die Federführung in der Schweiz liegt beim BAV.

Nachdem die Verhandlungen über den Entwurf des Institutionellen Abkommens zwischen der Schweiz und der EU im vergangenen Jahr ohne Ergebnis beendet wurden, sind gewisse Weiterentwicklungen der gemeinsamen Verkehrspolitik und grundlegende Weichenstellungen wie z.B. ein Beitritt der Schweiz zur Europäischen Eisenbahnagentur bis auf weiteres nicht möglich. Beide Seiten sind aber bemüht, im Bereich des Landverkehrs auf technischer und operativer Ebene weiterhin pragmatische Lösungen zu finden und das Landverkehrsabkommen bei Bedarf entsprechend zu aktualisieren.

Bewährtes Abkommen mit grossem Nutzen

Das Landverkehrsabkommen hat sich über die letzten 20 Jahre sehr bewährt. Die Schweiz konnte ihre eigenständige Verkehrspolitik weiterführen, der Marktzugang zum europäischen Binnenmarkt ist gewährleistet und Regulierungsunterschiede wurden abgebaut. In den letzten Jahren wurden seitens der EU grosse Anstrengungen unternommen, um den sozialen Schutz der Arbeitnehmenden zu verbessern. Das Landverkehrsabkommen zeigt, dass für die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der EU eine institutionelle Regelung von grossem Nutzen ist.

 

BAV-News Nr. 99 Mai 2022

https://www.bav.admin.ch/content/bav/de/home/publikationen/bav-news/ausgaben-2022/bav-news-mai-2022/artikel-3.html