Korrekte Geschäftstätigkeit in subventionierten Bereichen

Der jüngste Subventions-«Fall» bei der BLS hat gemäss verschiedenen Rückmeldungen in der öV-Branche für Verunsicherung gesorgt: Welcher Ermessensspielraum besteht bei der Einreichung von Offerten für den Regionalverkehr oder bei der Verbuchung einzelner Kostenblöcke bei bestellten und subventionierten Leistungen? Die Antwort ist einfach: Niemand darf willentlich falsche Angaben machen. Und: Bei Unsicherheiten sollte bei den Bestellern nachgefragt werden.

Editorial Fü
Dr. Peter Füglistaler
© Béatrice Devènes

Anfang September wurde bekannt, dass die Geschäftsleitung der BLS im regionalen Personenverkehr über mehrere Jahre bewusst Erträge in Offerten nicht angegeben hat. Dies führte dazu, dass mit den Bestellern (Bund und Kantone) zu hohe Abgeltungen vereinbart wurden. Nach Postauto ist dies der zweite Fall, bei dem eine Geschäftsleitung eines öV-Unternehmens wissentlich falsche Angaben gemacht hat, um mehr Subventionen zu erhalten.

In allen bekannten Subventionsfällen spielten effektive oder behauptete Gewinnvorgaben eine Rolle bzw. wurden als Rechtfertigung für das Verhalten der Geschäftsleitungen vorgebracht. Die Gewinnorientierung steht im Widerspruch zum Service-Public-Auftrag der Unternehmen. Geplante Gewinne sind sowohl im bestellten Regionalverkehr wie auch bei der Infrastruktur verboten. Dazu gehören auch verdeckte Gewinnzuschläge auf unternehmensintern erbrachten Leistungen oder kalkulatorische Kosten. Holding-Strukturen dürfen nicht dazu dienen, das Gewinnverbot zu unterlaufen.

Korrekturmassnahmen

Im Nachgang zum Fall PostAuto wurden vom BAV verschiedene Massnahmen ergriffen, um die Verantwortlichkeiten weiter zu schärfen. Die formelle Rechnungsgenehmigung durch das BAV wurde per Anfang 2020 aufgehoben. Ab 2021 sind zusätzliche Erklärungen des Verwaltungsrates in Bezug auf korrekte Abschlüsse und die Einhaltung der spezialgesetzlichen Vorschriften vorgesehen. Zudem werden Spezialprüfungen durch externe Revisionsstellen im Auftrag der Unternehmen vorgeschrieben. Damit wird die Verantwortlichkeit der Unternehmen für den korrekten Rechnungsabschluss noch klarer als bisher herausgehoben.

Generell gilt bei Anspruch auf Subventionen eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Wer vorsätzlich in einem Finanzhilfe- oder einem Abgeltungsverfahren unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um dadurch einen ungerechtfertigten Vorteil zu erwirken, wird gemäss Subventionsgesetzes des Bundes mit Busse bestraft.

Wegleitungen und Unterstützung

Bei der Beurteilung solcher Fälle ist sich das BAV bewusst, dass die Abgrenzung von subventionierten zu nicht subventionierten Bereichen anspruchsvoll ist. Dies gilt insbesondere innerhalb von integrierten Unternehmen oder Unternehmen, welche in eine Holding eingebunden sind. Die Versuchung ist gross, Kosten den subventionierten Bereichen zuzuordnen. Das BAV sieht es als seine Aufgabe, Vorgaben zu erarbeiten. Auf der Internet-Seite des Amtes finden sich entsprechende Wegleitungen (siehe https://www.bav.admin.ch/bav/de/home/themen-a-z/formulare/regionaler-personenverkehr-rpv/offerte-rpv-2020-2021.html). Im Nachgang zum Fall PostAuto werden diese Vorgaben durch eine sogenannte Guidance für spezifische Fragestellungen ergänzt. Die Guidance wird als Auslegungshilfe zu den bestehenden Vorschriften erarbeitet und nicht im Sinne einer detaillierten Prozessvorgabe. Sie soll bis Ende 2021 vorliegen. Vertreter der öV-Branche werden in die Erarbeitung miteinbezogen.

Es darf vorausgesetzt werden, dass die ausgebildeten und spezialisierten Mitarbeitenden in den Finanzabteilungen der Unternehmen die spezialgesetzlichen Regelungen kennen und anzuwenden wissen. Bestehen Unsicherheiten, so können die Geschäftsfälle dem BAV zur Beurteilung unterbreitet werden. Zudem hat das BAV bereits in der Vergangenheit Schulungen angeboten und wird dies auch zukünftig machen. Die regelmässigen, vertieften Prüfungen, welche das BAV (und die Finanzkontrollen des Bundes und der Kantone) in diesen Bereichen vornehmen, zeigen in der Regel, dass sich die Unternehmen in diesen Bereichen noch weiter verbessern können.

 

Dr. Peter Füglistaler

Direktor Bundesamt für Verkehr

 

BAV-News Nr. 83 Oktober 2020

 
https://www.bav.admin.ch/content/bav/de/home/publikationen/bav-news/ausgaben-2020/bav-news-oktober-2020/artikel-1.html