BAV baut Angebot für digitale Abwicklung von Verfahren aus

Das BAV macht einen weiteren Schritt bei der digitalen Abwicklung von Geschäften. Seit kurzem können vier zusätzliche Verfahren vollständig elektronisch abgewickelt werden: Gesuche um Betriebsbewilligungen und Typenzulassungen von Eisenbahnfahrzeugen, Gesuche für Trolleybus-Betriebsbewilligungen und Gesuche um Ausnahmegenehmigung für Fahrten ohne ausreichende Zugbeeinflussungseinrichtung können via BAV-Internetseite eingereicht werden; das BAV erteilt die Verfügung ebenfalls in digitaler Form.

Bild e-Gesuche Karussell
Das BAV wickelt Geschäfte nach und nach elektronisch ab.

Grundsätzlich benötigt jedes Eisenbahnfahrzeug, welches in der Schweiz verkehrt, eine gültige Zulassung. Der Hersteller des Fahrzeugs, der Eigentümer (Halter), das Transportunternehmen oder die Infrastrukturbetreiberin muss das entsprechende Gesuch für Typenzulassung und/oder Betriebsbewilligung beim Bundesamt für Verkehr (BAV) einreichen. Ebenso benötigen Trolleybusse eine Betriebsbewilligung. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für Fahrten ohne ausreichende Zugbeeinflussungseinrichtung betrifft vor allem Organisationen, die Reisen mit historischen Zügen anbieten. Naturgemäss verfügt dieses Rollmaterial meistens nicht über Sicherheitssysteme mit modernstem Stand. Mit der Pflicht der Sondergenehmigung wird sichergestellt, dass auch Fahrten mit historischen Fahrzeugen sicher durchgeführt werden können.

Die Möglichkeit, diese vier Verfahren mit e-Formularen statt Papier abzuwickeln, ergänzt das Angebot des BAV für die elektronische Abwicklung von Geschäften. Das BAV hat dieses Instrument im Frühling mit den Verfahren zur Erlangung von Sicherheitsbescheinigungen für den Eisenbahnverkehr und von Sicherheitsgenehmigungen für Bau und Betrieb von Eisenbahninfrastrukturen eingeführt. Demnächst sollen weitere elektronische Verfahren eingeführt werden. Konkret geht es um die Genehmigung von Betriebsvorschriften bei der Eisenbahn, um Zulassungen von Anlagen und Systemen sowie um die Verfahren zur Bezeichnung und Anerkennung von externen Sachverständigen («benannte Stellen» und «benannte beauftragte Stellen»).

Die sichere Kommunikation zwischen Gesuchstellern und dem Amt wird durch eine vom Bund zertifizierte, elektronische Plattform ermöglicht. Diese gewährleistet eine rechtsverbindliche Nachverfolgung der Mailzustellung, welche den Berufsgeheimnissen und dem Datenschutz Rechnung trägt. Zudem wird die Möglichkeit genutzt, Dokumente digital zu signieren.

 

BAV-News Nr. 72 September 2019

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