Das Parlament verabschiedet die Vorlage OBI - Zusammenfassung der Hauptergebnisse

Vor 20 Jahren wurde mit der Bahnreform in der Schweiz begonnen. Die Vorlage Organisation der Bahninfrastruktur (OBI) ist ein weiterer Schritt dazu, das System des öffentlichen Verkehrs möglichst optimal auszugestalten, den diskriminierungsfreien Netzzugang sicherzustellen und die Fahrgastrechte zu stärken.

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Mit der Schlussabstimmung im Parlament am 28. September sind nun die Bestimmungen auf Gesetzesebene unter Dach und Fach. Nach fast zwei Jahren Debatten haben die National- und Ständeräte Folgendes entschieden: 

 

 

  • Die Trassenvergabestelle, die heute von den drei grossen Normalspurbahnen (SBB, BLS und SOB) sowie vom Verband öffentlicher Verkehr (VöV) getragen wird, wird in eine unabhängige Anstalt des Bundes überführt und mit zusätzlichen Kompetenzen ausgestattet werden. Sie wird für alle Bahnen (ausgenommen Schmalspurbahnen) zuständig sein. Diese Umstellung dient dem diskriminierungsfreien und transparenten Netzzugang, der gesunden Entwicklung des Wettbewerbs im Eisenbahnverkehr und der optimalen Nutzung der Schienenkapazitäten.
  • Die neue Trassenvergabestelle erhält die Verantwortung für die Erstellung des Fahrplans für den öffentlichen Verkehr in der Schweiz. Mit der Erarbeitung der Fahrplan-Grundlage darf sie und wird sie Dritte beauftragen – namentlich handelt es sich um die SBB-Division Infrastruktur. SBB Infrastruktur muss diese Aufgabe diskriminierungsfrei und unter Einbezug der anderen Infrastrukturbetreiberinnen und Eisenbahnverkehrsunternehmen erfüllen.
  • Bei der Investitionsplanung der Infrastrukturbetreiberinnen wird den Eisenbahnverkehrsunternehmen ein Mitwirkungsrecht eingeräumt. Die Betreiberinnen der Bahninfrastruktur sind verpflichtet, ihre Investitionspläne periodisch zu publizieren und die Eisenbahnverkehrsunternehmen anzuhören. Damit kann frühzeitig auf Investitionsentscheide Einfluss genommen werden.
  • Das Bundesamt für Verkehr (BAV) kann übergeordnete Aufgaben für den Eisenbahnverkehr oder den gesamten öffentlichen Verkehr (Systemaufgaben) an Infrastrukturbetreiberinnen oder Dritte übertragen. Somit verfügt das BAV über eine explizite gesetzliche Grundlage, um Systemführungsverträge abzuschliessen. Ziel der Systemführerschaften – z.B. beim Zugbeeinflussungssystem ETCS – ist, die Effizienz oder die Interoperabilität zu verbessern sowie einheitliche Lösungen für die Kundschaft zu erreichen.
  • Die Schiedskommission für den Eisenbahnverkehr (SKE) wird in RailCom umbennant. Sie wird Beschwerdeinstanz für Fragen zur Systemführerschaft und zu den Mitwirkungsrechten. Zudem erhält sie weitere Kompetenzen im Bereich Überwachung und Prüfung. Sie darf bei den Eisenbahnunternehmen die notwendigen Daten für die Marktüberwachung erheben.
  • Die Bedingungen für die Erteilung einer Bundeskonzession für die Beförderung von Reisenden werden auf Gesetzesebene ausführlich festgelegt (u.a. Abstimmung mit der Raumplanung, dem Umweltschutz, dem Arbeitsrecht und den Rechten für die Benutzung der Verkehrswege). Neue Angebote sind zumutbar, wenn sie keine bestehenden nicht subventionierten Fernverkehrslinien in ihrem Bestand existentiell gefährden und den subventionierten Regionalverkehr ergänzen. Auslöser für diese Formulierung ist die jüngste Entwicklung der Fernbuslinien in der Schweiz.
  • Die Passagierrechte bei Verspätungen im Eisenbahn- und im internationalen Busverkehr werden gestärkt und an den europäischen Normen ausgerichtet. Je nach Situation können die Reisenden die Weiterfahrt ohne Nachzahlung, eine Fahrpreiserstattung oder eine Entschädigung beanspruchen. In gewissen Fällen kann das Transportunternehmen zudem verpflichtet werden, Unterkunfts- oder Verpflegungskosten zu übernehmen.

Wo nötig werden jetzt die Verordnungsanpassungen erarbeitet. Dies betrifft unter anderem die Passagierrechte, da das Parlament den Bundesrat mit der Regelung der Einzelheiten beauftragt hat. Die neuen Vorschriften der Vorlage OBI – auf Gesetzes- und Verordnungsebenen – werden voraussichtlich im Jahr 2020 in Kraft treten. Der Bundesrat ist für die Inkraftsetzung zuständig.

 

BAV-News Nr. 63 Oktober 2018

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