Schlusspunkt unter die PostAuto-Affäre

Am 21. September 2018 haben das Bundesamt für Verkehr (BAV) und die Konferenz der kantonalen Direktoren des öffentlichen Verkehrs (KöV) mit der Post eine Vereinbarung zur Rückerstattung der zu viel bezogenen Subventionen unterzeichnet: 188'074'769 Franken und 70 Rappen werden dem Bund, den Kantonen und Gemeinden zurückbezahlt. Damit kann ein Strich unter die PostAuto-Affäre gezogen werden. Das Finanzielle ist geregelt. Die strafrechtliche Aufarbeitung durch das Bundesamt für Polizei fedpol läuft weiter.

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Aus Diskussionen mit Verantwortlichen im öV habe ich festgestellt, dass eine gewisse Verunsicherung besteht. Was ist noch zulässig? Was nicht mehr? Diese Frage kann nur beantwortet werden, wenn der Sachverhalt richtig dargestellt wird. PostAuto AG hat die Buchhaltung manipuliert, um mehr Subventionen zu erhalten. Es geht folglich nicht um Interpretationsspielräume oder Zielkonflikte. Es war schlicht nicht rechtskonform, was innerhalb von PostAuto seit ungefähr 2004 Usus war. Systematisch und mit grossem Aufwand wurde die Abgeltungsrechnung manipuliert, um die Besteller (Bund, Kantone und Gemeinden) zu täuschen. So wurde das effektive Jahresergebnis aus den bestellten und abgegoltenen Verkehren jeweils zur Kenntnis genommen – oft Gewinne bis zu 20 Mio. Franken – und anschliessend wurden fiktive Kosten belastet, damit der ausgewiesene Gewinn auf die Grössenordnung von 1 bis 3 Mio. Franken schrumpfte. Diese manipulierte Abgeltungsrechnung wurde den Bestellern eingereicht und diente als eine der Grundlagen für die Festlegung der zukünftigen Abgeltungsbeträge. Ab 2016 wurde diese Praxis durch ein Subholding-Modell abgelöst, bei welchem die Gewinne über zu hohe Transferpreise in Tochtergesellschaften verschoben wurden. Ziel war wiederum, die Besteller zu täuschen. 

Die Frage, was richtig gewesen wäre, lässt sich somit einfach beantworten: Es geht um eine korrekt geführte Buchhaltung. Keine Buchung ohne Beleg, sowie ein transparenter Rechnungsausweis, der den tatsächlichen Verhältnissen entspricht. Jegliche Manipulation der Buchhaltung, um höhere Subventionen zu erhalten, ist unter keinen Vorzeichen ein rechtskonformes Verhalten. Aber das haben eigentlich alle schon immer gewusst. 

Peter Füglistaler
Direktor BAV

 

BAV-News Nr. 63 Oktober 2018

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