Änderungen im Seilbahnrecht per 1. Januar 2018: Das Wichtigste in Kürze

Das Bundesgesetz über das Stabilisierungsprogramm 2017-2019 führt zu Anpassungen von Seilbahn- und Seilverordnung per 1. Januar 2018. Es sind dies insbesondere die Verlängerung der Maximaldauer für Konzessionen, unbefristete Betriebsbewilligungen, genehmigungsfreie Änderungen an Seilbahnanlagen und der Wegfall der Anerkennung von technischen Leitern und weiteren Spezialisten. Zusätzlich werden Begrifflichkeiten an die neue EU-Seilbahnverordnung angepasst und Verweise aktualisiert.

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Verlängerung der Maximaldauer für Konzessionen

Ab 1. Januar 2018 beträgt die Maximaldauer für Seilbahnkonzessionen neu 40 Jahre anstelle von bisher 25 Jahren (Art. 6 Abs. 3 und Art. 67 PBG, Art. 20b SebV).

Bestehende Konzessionen, die mit der Maximaldauer erteilt worden waren, gelten als automatisch auf 40 Jahre verlängert. Ob diese Verlängerung gewünscht wird, klärt das BAV mit den betroffenen Unternehmen ab. Dies, weil die Verlängerung kostenpflichtig ist.

Unbefristete Betriebsbewilligungen

Die Betriebsbewilligungen gelten ab 1. Januar 2018 als unbefristet, sofern eine gültige Konzession vorliegt (Art. 29a SebG, Art. 35a SebV). Die Befristung von Betriebsbewilligungen bleibt jedoch aus wichtigen Gründen weiterhin möglich. Die Anpassungen bei der Maximaldauer für Konzessionen und den Betriebsbewilligungen ändern nichts an den materiellen Anforderungen an die Sicherheit: Weiterhin ist der Inhaber oder die Inhaberin der Betriebsbewilligung für die Sicherheit des Betriebs verantwortlich. Namentlich muss er oder sie die Seilbahn so in Stand halten, dass die Sicherheit jederzeit gewährleistet ist (Art. 18 SebG).

Genehmigungsfreie Änderungen an Seilbahnanlagen

Stehen weder wichtige Aspekte der Raumplanung, des Umwelt- oder Naturschutzes, noch Interessen Dritter oder andere Bundeserlasse einer geringfügigen, bewilligungsfreien Anpassung einer Anlage entgegen, so darf diese neu genehmigungsfrei ausgeführt werden. Inhaltlich handelt es sich bei den genehmigungsfreien Änderungen vorwiegend um die bisherigen unwesentlichen Umbauten gemäss der BAV- Richtlinie 4 zu Instandhaltung und Umbau. Zu beachten bleibt, dass eine Dokumentationspflicht besteht und die entsprechenden Nachweise stets zu aktualisieren sind (Art. 15a SebG und Art. 36a SebV).

Fahrten bei Dunkelheit

Die grundsätzliche Bewilligungspflicht für Fahrten bei Dunkelheit gilt mit der SebV für alle Anlagen. Per 1. Januar 2018 schaltet das BAV auf dem Internet eine Praxishilfe für Fahrten bei Dunkelheit auf. Damit kommt es dem Wunsch vieler Unternehmen nach, in diesem Bereich Klarheit zu schaffen. Das Dokument klärt die Voraussetzungen und Anforderungen für die Bewilligung solcher Fahrten und informiert über das konkrete Vorgehen im Einzelfall (in Anwendung von Artikel 36 und 36a der SebV).

Wegfall der Anerkennung von technischen Leitern und deren Stellvertretern

Die Bestimmungen der per 1. Januar 2018 aufgehobenen Verordnung über die Ausbildung und Anerkennung der technischen Leiter und ihrer Stellvertreter wurden in die Seilbahnverordnung integriert. (Art. 46 ff. SebV). Das Vorhandensein des kompetenten technischen Personals bleibt Voraussetzung für den Betrieb der Seilbahnanlage. Die Meldepflicht über Mutationen gilt weiterhin. Lediglich der Formalakt der Erstellung der Anerkennungsurkunde fällt weg. Für bisherige technische Leiter und ihre Stellvertreter besteht Bestandesschutz (Art. 74 Abs. 4 SebV). Eine rechtskonforme Minimalbesetzung der Anlage ist jederzeit durch die Unternehmen sicherzustellen (Art. 18 SebG, Art 46 ff. SebV sowie einschlägige Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes). Ein Betreiben der Anlagen in Abweichung von diesen Bestimmungen steht im Widerspruch zur Betriebsbewilligung und ist strafbar (Art. 25 SebG).

Wegfall der Anerkennung von Spleissern, Seilprüfstellen und Seilendbefestigern

Die Anforderungen an die Tätigkeiten und Aufgaben dieser Spezialisten werden in der Seilverordnung geregelt und ersetzen die Anerkennungen durch das BAV (Art. 11, 11a, 23, 24, 36, 43a, 43b SeilV).

Anpassung an die EU-Seilbahnverordnung

In der deutschen Fassung der EU-Seilbahnverordnung wird neu von wesentlichen anstelle von grundlegenden Anforderungen gesprochen (Art. 5 SebV). Die Verweise auf die bisherige EU-Seilbahnrichtlinie wurden angepasst und gewisse Begriffe oder Umschreibungen von Tätigkeiten aus der EU-Seilbahnverordnung in die SebV übernommen, um die Gleichwertigkeit mit dem EU-Recht zu gewährleisten. (z.B. Art. 3a und Art. 60 SebV). Dabei handelt es sich nicht um inhaltliche Änderungen.

Projekt administrative Entlastung von Bergbahnen

Parallel zu den beschriebenen Anpassungen der Rechtsgrundlagen läuft seit 2015 das im Rahmen der KMU-Politik des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) gestartete Projekt zur administrativen Entlastung von Bergbahnen. Drei Arbeitsgruppen haben im Jahre 2016 gemeinsam 36 Massnahmen zu den Themen "Verfahren und Kommunikation", "Umwelt und Raumplanung" sowie "Technik" erarbeitet, die im Schlussbericht vom 2. Dezember 2016 aufgeführt wurden. Die Umsetzung läuft und wird weitergeführt. Ein Schlussbericht zuhanden des Bundesrates wird im Jahre 2019 erstellt.

 

BAV-News Nr. 56 Dezember 2018

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