Aktualisierte Grundlagendokumente zu den Seilbahnen

Das BAV hat die Grundlagendokumente, welche die Umsetzung der Seilbahnverordnung in der Praxis regeln, überarbeitet: Die bisherigen Merkblätter 1, 2 und 3 wurden aktualisiert, in die  Form von Richtlinien überführt und auf der BAV-Homepage publiziert. Die Unternehmen erhalten dadurch ein aktuelles Hilfsmittel zur Erarbeitung von Plangenehmigungs-, Konzessions- und Betriebsbewilligungsgesuchen. Zugleich wurde der Internetaufritt zu den Seilbahnen benutzerfreundlicher gestaltet.

BAV-News-Seilbahn-Stanserhorn-(c)-Stanserhorn-Bahn

Bei den bisherigen Merkblättern 1, 2 und 3 handelt es sich um Grundlagendokumente für die Arbeit der Unternehmen und des BAV. Sie legen dar, wie die Seilbahnverordnung in den Plangenehmigungs-, Konzessions- und Betriebsbewilligungsverfahren praktisch angewendet wird.

Die Merkblätter haben sich in der Praxis bewährt. Ihr Inhalt wird deshalb grösstenteils in die neuen Richtlinien übernommen. Gleichzeitig wurden Ergänzungen und Aktualisierungen vorgenommen, die sich aus der bisherigen Verfahrenspraxis und aus der Revision der Seilbahnverordnung ergeben haben. Die neuen Richtlinien zeigen den Gesuchstellern die aktuellen Anforderungen an die Gesuchsdossiers und die Rahmenbedingungen transparent und nachvollziehbar auf. Weiter werden in den Richtlinien unbestimmte (Rechts-)Begriffe konkretisiert und die Vorgehens- und Bewilligungspraxis des BAV aufgezeigt. Die Seilbahnunternehmen erhalten dadurch Rechtssicherheit und Gewähr, dass die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen sowie die einschlägigen Normen einheitlich und sachgerecht angewendet werden. Mit dem überarbeiteten Inhalt soll sichergestellt werden, dass die Verfahren weiterhin effizient durchgeführt werden können und der Branche ein aktuelles Hilfsmittel zur Verfügung steht.

Parallel zur Aufschaltung der neuen Grundlagendokumente hat das BAV die Internetseiten zum Thema Seilbahn umfassend überarbeitet und benutzerfreundlicher gestaltet.

 

BAV-News Nr. 49 April 2017

 

Link:
Seilbahnen
auf dem BAV-Homepage

https://www.bav.admin.ch/content/bav/de/home/publikationen/bav-news/ausgaben-2017/ausgabe-april-2017/artikel-2.html