Betriebsplanung im Zusammenhang mit Pandemien

Auch während einer Pandemie muss der öffentliche Verkehr minimal funktionieren. Er ist ein wichtiger Dienstleister, damit sich die Menschen bewegen können, etwa um sich zu versorgen oder sich in ärztliche Behandlung zu begeben.

Für den Gesundheitsschutz und für die Arbeitssicherheit des betriebsnotwendigen Personals sind die Empfehlungen, Bestimmungen und Anordnungen der nationalen und/oder der kantonalen Gesundheitsbehörden massgebend; z.B. die Informationen des Bundesamts für Gesundheit BAG.

Für die operative Betriebsplanung während einer Pandemie gilt:

  1. Das Angebot im öffentlichen Verkehr ist grundsätzlich aufrecht zu erhalten. Die Transportkette ist während der ganzen Betriebszeit auch bei Abweichungen von den Taktintervallen sicher zu stellen. Grundlage dazu ist das publizierte Angebot. Schwach frequentierte Spät- und Nachtverbindungen dürfen nicht gestrichen werden, es sei denn, es ginge um in dieser Situation angezeigte Taktausdünnungen. Die zeitgerechte Kommunikation und Koordination von Fahrplanabweichungen, -änderungen ist jederzeit sicherzustellen.
  2. Die Transportpflicht gilt unverändert weiter. Wird bei besonderen betrieblichen Schwierigkeiten eine Fahrplanausdünnung nötig, ist dies eine Abweichung vom Fahrplan und nicht von der Transportpflicht. Aus diesem Grund kommen die Bestimmungen in der Fahrplanverordnung (FPV, SR 745.13), insbesondere Art. 8 und 12 FPV, insbesondere Abs. 3, zur Anwendung. Eine Ermächtigung der Unternehmen durch das BAV, das Angebot nicht mehr aufrecht erhalten zu müssen, entfällt. Das heisst, dass in diesen Fällen keine Gesuche mehr ans BAV zu stellen sind, sondern es gilt einzig eine Meldepflicht.
  3. Die Unternehmen haben ihre Fahrpläne fortlaufend untereinander zu koordinieren und dabei auf die Gewährung der Anschlüsse innerhalb des Fern- und des Regionalverkehrs zu achten. Die SBB wirkt dabei im Schienenverkehr als Systemführerin. Die Transportunternehmen haben deshalb allfällige Fragen betreffend konkrete Einschränkungen des publizierten Angebotes primär an die SBB zu richten. Es gelten die üblichen Prozesse der Datenlieferung für den Fahrplan (wer, wem, was, wie liefert). Die Prozesse müssen aber beschleunigt werden. Es gibt keinen Wechsel bei der Zuständigkeit und Verantwortlichkeit. Wer etwas tut im Normalfall, tut dies auch im Falle einer  Pandemie.
    Muss ein Unternehmen aus Gründen mangelnder personeller Ressourcen den Fahrplan ausdünnen, teilt das Unternehmen seine Änderung der zuständigen Stelle gemäss üblichem Prozess sowie den anschliessenden Transportunternehmen mit. Die SBB koordinieren federführend die Fahrpläne der konzessionierten Personenbeförderungsunternehmen und publizieren den aktuellen Fahrplan. Sie legen den Prozess und die Termine für die Datenlieferung fest.
  4. Das Ressourcenmanagement (Personal, Material, Finanzen) ist in jedem Fall Sache der Leistungserbringer im öffentlichen Verkehr. Sie bestimmen ihr Angebot aufgrund der in sicherheitsrelevanten Schlüsselpositionen verfügbaren personellen Ressourcen.

Abweichungen von den Bestimmungen im Arbeitszeitgesetz (AZG; SR 822.21) sind in der Verordnung zum Arbeitszeitgesetz (AZGV, SR 822.211) geregelt. Die Regelungen gelten explizit für Pandemien. Hier finden sich weiterführende Informationen zum Thema AZG.

https://www.bav.admin.ch/content/bav/de/home/allgemeine-themen/fachthemen/pandemie.html