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Die Störfallverordnung (StFV) soll die Bevölkerung und die Umwelt vor schweren Schädigungen infolge von Störfällen schützen. Sie gilt u. a. für Eisenbahnanlagen, auf denen gefährliche Güter transportiert oder umgeschlagen werden.
Gemäss Art. 3 StFV muss der Inhaber eines Verkehrswegs, auf welchem Gefahrgut transportiert wird, alle zur Verminderung des Risikos geeigneten Massnahmen treffen, die nach dem Stand der Sicherheitstechnik verfügbar, aufgrund seiner Erfahrung ergänzt und wirtschaftlich tragbar sind. Die entsprechenden Massnahmen für die Eisenbahninfrastruktur sind im Massnahmenkatalog nach Art. 3 StFV aufgelistet und kurz beschrieben:
Richtlinie Stand der Sicherheitstechnik bei Eisenbahninfrastrukturen - Massnahmenkatalog Art. 3 StFV
Als allgemeine Sicherheitsmassnahme nach Art. 3 StFV muss eine Einsatzplanung erarbeitet werden, in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Ereignisdiensten. Der Leitfaden Einsatzplanung beschreibt das Vorgehen und den Mindestinhalt der Dokumente.
Zwischen 2005 und 2008 haben Vertreter der Kantone, der Bahnen und des BAV gemeinsam die Möglichkeiten für eine Beteiligung der Bahnen an den Vorhaltekosten der kantonalen Wehrdienste untersucht.
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