Bundesamt für Verkehr BAV

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Störfallvorsorge

Die Störfallverordnung (StFV) soll die Bevölkerung und die Umwelt vor schweren Schädigungen infolge von Störfällen schützen. Sie gilt u. a. für Eisenbahnanlagen, auf denen gefährliche Güter transportiert oder umgeschlagen werden.

Risiken aus dem Gefahrguttransport

Richtlinien zur Umsetzung der StFV bei Verkehrswegen:
Die Personenrisiken beim Transport gefährlicher Güter auf der Bahn werden regelmässig netzweit abgeschätzt. Das Vorgehen und die Ergebnisse der letzten Aktualisierung sind im Bericht Screening Personenrisiken 2011 zusammengefasst:
Gemäss Art. 9 StFV gibt das BAV auf Anfrage auch die Zusammenfassung der Risikoermittlungen und die entsprechenden Kontrollberichte bekannt (vorbehalten bleiben die gesetzlichen Geheimhaltungspflichten).

Sicherheitsmassnahmen

Gemäss Art. 3 StFV muss der Inhaber eines Verkehrswegs, auf welchem Gefahrgut transportiert wird, alle zur Verminderung des Risikos geeigneten Massnahmen treffen, die nach dem Stand der Sicherheitstechnik verfügbar, aufgrund seiner Erfahrung ergänzt und wirtschaftlich tragbar sind. Die entsprechenden Massnahmen für die Eisenbahninfrastruktur sind im Massnahmenkatalog nach Art. 3 StFV aufgelistet und kurz beschrieben:

Richtlinie Stand der Sicherheitstechnik bei Eisenbahninfrastrukturen - Massnahmenkatalog Art. 3 StFV

Als allgemeine Sicherheitsmassnahme nach Art. 3 StFV muss eine Einsatzplanung erarbeitet werden, in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Ereignisdiensten. Der Leitfaden Einsatzplanung beschreibt das Vorgehen und den Mindestinhalt der Dokumente.

Leitfaden Einsatzplanung

Zwischen 2005 und 2008 haben Vertreter der Kantone, der Bahnen und des BAV gemeinsam die Möglichkeiten für eine Beteiligung der Bahnen an den Vorhaltekosten der kantonalen Wehrdienste untersucht.

Koordination Störfallvorsorge und Raumplanung

Durch eine Siedlungsentwicklung in der Umgebung von Anlagen und Transportachsen kann die Zahl der Personen ansteigen, die durch einen Störfall betroffen wären. Die Konsequenzen für den Inhaber können so weit gehen, dass die zusätzlich notwendigen Massnahmen sehr aufwändig werden oder von ihm aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen gar nicht mehr zu erbringen sind. Deshalb müssen die Anliegen der Störfallvorsorge bereits frühzeitig in der Raumplanung berücksichtigt werden.

Eine Planungshilfe der Bundesämter ARE, BAFU und BAV unterstützt diese Aufgabe:

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Bundesamt für Verkehr (BAV)
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http://www.bav.admin.ch/themen/verkehrspolitik/00709/02277/02609/index.html?lang=de